Bauernschaft


Radierung von C.F. von Rumohr aus dem Jahr 1812, im Hintergrund evtl. der Schulkaten an der Hamburg- Lübecker-Landstraße

Hufner

Der Teilhaber an der Dorfgenossenschaft wurde in Holstein, Stormarn und Lauenburg als Hufner (hovener, Höfner) bezeichnet. Er besaß Mitspracherecht in der Gemeinde und konnte die Gemeinheitsländereien gleich seinen Genossen nutzen. Als durch Hufen-(Hof-)teilungen immer mehr ganze Hufen zerschlagen wurden, kam es zu Teilhufen von bis zu 1/64 Hufe. In Bliestorf kam es nur zu Halb- und Viertelhufen wobei eine Viertelhufe ab dem 18 Jhdt. einer Katenstelle entsprach. Der Teilhufner blieb jedoch für seinen Anteil genossenschaftsberechtigt. Mit Einführung der Hofgerichts­ordnung im 17. Jhdt. wurde die Teilung der Hufenstellen untersagt. Es war lediglich möglich zwei Hufenstellen zu vereinigen. Die Bedeutung der Hufenverfassung schwand mit dem Entstehen der preußischen Landgemeinden.

Jochen Steinfatt (gefallen II. Weltkrieg) beim Pflügen (Bildquelle: Ingrid Franck)

Kätner

Bereits im 13. Jahrhundert entwickelte sich eine Schicht, die als Nachsiedler nicht an der Dorfgenossenschaft beteiligt wurde. Meist waren es abgeteilte Bauernkinder. Dazu paßt, daß viele Katen zunächst zu einer Hufe gehörten. Die Nachsiedler wurden als Wurt- oder Kotsassen (wurtsettinge, kotsatere, coteners, Kötener) bezeichnet. Die Pestzüge seit der Mitte des 14. Jahrhunderts stoppten das Anwachsen der Schicht der Kätner. Bereits im 16. Jahrhundert sind sie jedoch im ganzen Land zu finden. Schon im 17. Jahrhundert gab es Dörfer, in denen es mehr Kätner als Hufner gab. So wandelt sich auch in Bliestorf das Verhätnis um 1700 drastisch( 1670 10 Hufner/6 Kätner, 1717
4 Hufner/11 Kätner, 1744 6 Hufner/10 Kätner). Die Kätner waren gewöhnlich außer Stande, von den Erträgen ihrer Kleinlandwirtschaft zu leben. Sie waren vielmehr auf Einkünfte aus landwirtschaftlicher Lohnarbeit und handwerklicher bzw. gewerblicher Tätigkeit angewiesen. So waren viele bliestorfer Kätner im Nebenerwerb Weber, Schuster, Krüger oder Hirten (s. Höfefolge). Aber auch das Fuhrgewerbe bot zusätz­liche Einkünfte.
Insten (Katenbesitzer > Anbauer)
Unter und neben den Kätnern hatte sich seit dem 18. Jahrhundert eine weitere Schicht, die der Insten gebildet. In den Gutsbezirken handelt es sich um Pächter von Häusern mit und ohne Land. Häufig waren sie Deputatarbeiter am Hof. Die Insten stellte die ärmste Gruppe der Landbevölkerung dar, die keine Abgaben leisten mußten. Wobei 1685 in Bliestorf noch zwischen  Katenbesitzer und Insten wiederum unterschieden wird. Von den 10 Katenbesitzern brauchen nur zwei keine Abgaben leisten. Die Insten „Einwohner so keine Kathen haben: Sindt 5 deren etliche hinweg, etliche gehen
mügen wan sie wollen, derowegen sie auch nicht auff ein gewisses mügen gesetzet werden, weills sie mehr Schaden als Vortheill thun.“


Dienstboten (Mägde und Knechte)

In der ländlichen Sozialstruktur spielte die Gruppe der Dienstboten eine wichtige Rolle. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Lebensstatus, sondern um ein Durch­gangsstadium. Nur wenige junge Menschen verbrachten mehr als ein Jahrzehnt – nämlich zwischen dem 14. und dem 25. Lebensjahr – als Magd oder Knecht auf den Bauernhöfen. Die Regel war das man als Sohn oder Tochter eines Kätners oder Insten schon so bald als möglich neben der Schule arbeitete (als Hütejunge oder Erntehelfer oder Kindermädchen) und dann als Lüttjung oder -deern nach der Konfirmation in den Dienst ging. Um diesem Stand so schnell wie möglich zu entrinnen, gab es für die jungen Erwachsenen nur die Möglichkeit entweder eine Familie zu gründen, eine Kate zu erwerben oder als Tagelöhner zu arbeiten


Hirten

Eine weitere wichtige Berufgruppe waren die Hirten. Man unterschied zwischen Schäfern, Kuh-, Ziegen und Schweinehirten. Die genossenschaftliche Nutzung der Allmende machte es notwendig zur Hütung des Viehs Hirten einzustellen. Aber auch der Gutsherr sowie der Holländer konnte auf ihre Hilfe nicht verzichten. Die Hirten
waren dafür verantworlich, dass das Vieh nicht auf die Äcker lief und dort wie auch im Wald oder an den Knicks Schaden anrichten konnte oder was noch schlimmer war, Tiere verloren gingen. Die Hirten wurden vom Bauernvogt bzw. vom Gutsherrn eingestellt. Der Hütelohn wurde meißt nach Anzahl des Viehs berechnet und ähnlich wie beim Lehrer mit einem Brot aus jedem Haushalt ergänzt.

Der Beruf des Hirten gehörte wohl zum niedrigsten, was die Gesellschaft jener Zeit an Arbeit, Entlohnung und Ansehen zu vergeben hatte. Bis weit ins 18. Jahrhundert gehörte er zu den unehrenhaften Berufen - wie der Henker, der Abdecker, deren Mitgliedern und Angehörigen der Aufstieg in ein ehrbares Leben, in einen anderen Beruf verwehrt war. Man mied den sozialen Kontakt mit ihm und seiner Familie -  sofern er denn überhaupt die Erlaubnis einer Eheschließung hat erreichen können. Für den sozialen Umgang blieben ihm selbst meist nur seine Berufskollegen, denen er draußen auf den verstreuten Weiden begegnete.

Eine Tatsache allerdings zwingt die Dörfler doch immer wieder, den Kontakt mit dem Hirten aufzunehmen. Von alters sind es seine magischen und heilkünstlerischen Fähigkeiten(7), sein kenntnisreicher Umgang mit dem kranken Vieh, die ihn zu einem unverzichtbaren Helfer machen. Er kennt die Wirkung von Kräutern, die Dosierung von Drogen und er ist ein Salbenkünstler.

Die Schäfer hielten die Schafe der Dorfschaft in der Bliestorfer Heide und in der ebenfalls Bliestorf angrenzenden Rondeshagener Heide. Diese kargen vom Sandboden geprägten Flächen waren nur zur Schaf- und Ziegenzucht geeignet. Flurnamen wie Schäfer­berg und Schafweide zeugen noch heute von der ehemaligen Bliestorfer Schäferei. 1862 zählt man in Bliestorf noch 550 Schäfe. 80 davon gehören der Dorfschaft, die mit Abstand größere Herde gehört dem Gut und besteht aus 470 Merino-Schafen. Durch die seit ca. 1850 beginnende Aufforstung der Bliestorfer Heide veringerte sich die Weidefläche erheblich, so dass 1899 nur noch zwei Sprungböcke, 146 Mutterschafe, 41 Jährlinge und 74 Lämmer gezählt werden.

Der Bliestorfer Schäfer, im Hintergrund rechts das Herrenhaus

Die Kuhirten hüteten das Hornvieh der Dorfschaft auf der Allmende oder arbeiteten für den Holländer. Als Wohnung diente ihnen der Sandkaten (heute Ecke Lübecker Straße / Schenkenberger Weg). Als 1791 Henning von Rumohr die Allmende im Zuge der Verkoppelung auflöste, waren sie, wie die Schweinehirten, überflüssig geworden. Die Bauern waren nun jeder selbst für ihr Vieh verantwortlich. Zur Hilfe kamen ihnen die durch Knicks und Gräben neu eingefriedeten Koppeln, die die Hütung erheblich vereinfachten. Den nun verwaisten Sandkaten mit Kohlgarten und Hirten­koppel erhielt 1809 der bliestorfer Lehrer zu seinem Unterhalt.

Der Arbeitsbereich der Schweinehirten gestalltete sich ähnlich, wie der der vorangegangenen Hirten. Lediglich im Herbst, wenn die Eicheln und Bucheln Reif waren, hatten sie die Aufgabe die Schweine auch zur Mast in den Wald zu treiben. Der Auftrieb geschah für gewöhnlich zwischen Michaelis (29.09.) und Nicolai (06.12.). Diese Schweinemast ist kein unerheblicher wirtschaftlicher Faktor gewesen. So werden in der Taxierung von 1685 für Schneidelschweine, so nennt man kastrierte Schweine, die durch die Kastration besser Fett ansetzen, 72 Mark jährlich gerechnet. Und an übrigen Schweinen rechnete man so nach Aussage der Untertanen „wan der liebe Gott guete Mast gibt können wohl noch 100 weitere Schweine feist gemachet werden; das Schwein à 2 Mark“. Wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Wald im Schnitt nur alle vier Jahre genügend Eicheln und Bucheln abwirft, die eine Mast ermöglichen.

Wie wir ja schon aus den Streitereien zwischen von Wickedes und von Brömsens wissen (1690/91), konnte schlechte Hütung durchaus zur Trübung nachbarlicher Verhältnisse führen und war natürlich auch ein Grund zur Entlassung des Hirten. Denn die Mast war ein lohnendes Geschäft, und wer wollte sich schon den Wald von
fremden Schweinen leerfressen lassen.


So hatte die Verkoppelung auch ihre Schattenseiten. Sie machte im allgemeinen die Dorfhirten arbeitslos. Die Schäfer konnten sich noch länger halten, da sich die von Ihnen genutzten Flächen bis zur Aufforstung zu keiner anderen landwirtschaftlichen Nutzung eigneten.

Die Bliestorfer Hirten:

1640 Pehmöller, NN (auch 1646)
1667 Köselow, Stoffer (Kuhhirte, auch 1688)
1669 Wiese, Hans
1678 Köselau, Jochen (Schweinehirte, auch 1685)
1685 Beens, Hinrich (Schäfer)
1687 Schomaker, NN („ein alter Mann“)
1688 Jürgens, Berndt (Schäfer)
1692 Bentin , Asmus (Kuhhirte bei der Holländerei )
1710 Pagels, Hans (auch 1724)
1717 Hoyer, Ewald (Kuhhirte, Grevenberg)
1726 Benthin, Thomas (auch 1732)
1731 Weber, Jochim (auch 1733)
1733 Gressmann, Hartwig (auch 1739)
1762 Benthin, Thomas
1764 Grube, Johann (Bliestorfer-Hof)
1764 Christen, Hinrich Hartwig (auch 1767)
1767 Benthin, Jürgen (Schweinehirte)
1769 Frahm, August Hinrich (auch  † 1799)
1770 Benthin, Hans Jürgen (Schäfer)
1774 Strunk, Hans Jochim  (Schäfer)
1777 Jürs, Ludwig (Kuhhirte, auch 1779)
1794 Düsterdiek, Niclas Hinrich
1802 Busch, Anton (auf dem Bliestorfer-Hof)
1802 Jürs, Johann Ludwig
1807 Vick, Hans Hinrich
1822 Damm, Hans Hinrich (Kuhhirte auf dem Bliest. Hof)
1832 Jürs, Johann Friedrich Franz (Schäfer)
1846 Brauer, Johann August Heinrich (Schäfer auf der Bliestorfer Heide, auch 1852)
1854 Krieger, Johann Christian Hinrich (Schäfer)
1864 Brauer, Johann (Schäfer)



Rechtliche Verhältnisse

Hufe: Die Hufe, die in alten Urkunden oft auch mit “Land und Sand” bezeichnet wird, gehörte ursprünglich der Gutsherrschaft. Sie ist ursprüglich ein Landmaß. Das Maß bezieht sich auf das Ackerland. In Lauenburg scheinen vor allem Hufen mit ca. 12,5 ha Acker ausgegeben worden zu sein. Zu dem Acker kommen Nutzrechte in der übrigen Gemarkung wie z. B.  Wiesen, die Gemeine Weide für das Vieh und Weichholz zur Feuerung. Das alles macht die Hufe im weiteren Sinne aus. Für deren Nutzung entrichtet der Bauer seiner Herrschaft die „Heuer“ oder „Pacht“. Sie besteht gewöhnlich aus Naturalien, meist Korn, wird aber nicht selten schon bald in Geld umgewandelt. Weiter­gehende besondere Nutzungen gibt es in der Regel nur gegen besondere Zahlung, so hartes Holz zum Bau oder die Mast für die Schweine unter Eichen und Buchen.

Allmende: Die Allmende auch Gemeine Weide oder Freiweide genannt, umfaßte im Prinzip sämtliche Grundstücke einer Dorfgemarkung. Von dieser Weidenutzung durch die gemeinsame Herde waren ausgeschlossen:
- Der dörfliche Bereich mit den umzäunten Gärten
- Das Feld während der Nutzung mit Getreide
- Der Wald, sofern ein jüngerer Baumbestand zu schonen war (Schonung)


Das bäuerliche Allod: Den Bauern gehörte von Ihren Stellen nur das Gebäude, das
lebende und tote Inventar (Vieh und Fahrniß), die Einsaat und der Dung (Geil und Gahre). Dazu der Bliestorer Gutsherr Christoffer Tode 1575 über Jochim Dürkop : “so wold ick ehm ein huß ananerende up de stede bueren, und watt dat sülve kosten würde, dat schalde he my na iharen betalen”.

Die Bauern hatten das Recht, dass bei ihren Stellen befindliche Land zu bewirt­schaften, was aber ordnungsgemäß und in herkömmlicher Weise zu geschehen hatte. Neue Kulturen einzuführen oder Äcker in Wiesen zu verwandeln, war verboten. Jeder Hauswirt mußte selber wirtschaften und  durfte nicht verpachten, veräußern, vertauschen oder verpfänden (s. Hofgerichts­ord­nung tit. 40, § 8). Das Land gehörte ihm nicht! Vielmehr mußte der Erwerber aufs neue von der Herrschaft „Land und Sand“ gewinnen, von ihr angenommen werden. Dazu wieder der bliestorer Gutsherr Christoffer Tode über Jochim Dürkop: “sick an my vorfogett und gebeten, ick mothe ehm sin vederliche erve wedder günnen” und er solle “recht vor dem erve dhon”. Nur mit Beteilungung der Herrschaft, mit ihrer Genehmigung, konnten die Hufen den Besitzer wechseln. Für
gewöhnlich vollzog sich der Wechsel im Erbgang.

Interimswirt: Frauen konnten durch Heirat mit einem landwirtschaftlich gebildeten Mann die mangelnde Qualifikation ersetzen. Für noch nicht volljährige Kinder übernahm ein Interims­wirt die Stelle; so z. B. Albrecht Koop, Bauernvogt 1725, der durch Heirat mit der Wittwe des Thomas Hinrich Schnauer (†1724) die Bliestorfer Bauervogtstelle interimsweise bis 1742 übernimmt. So auch Hans Siemers, der 1720 durch Heirat mit der Wittwe Anna Cath. Klempau an die Klempauer Hufenstelle bis 1745 gelangt. Diese muß er dann aber bei der Heirat 1754 der ältesten Klempau Tochter Sophie Elsabe (*1715) wieder ihr bzw. ihrem Gatten Hans Nuppenau überlassen. Auch Jochim Christoph Brüggemann Interimswirt von 1804-1807 auf der nun Haakschen Bauernvogt­stelle (∞ 1804 Wwe. Haak) muß nach der Heirat seines Stiefsohnes Johann Friedrich Haak 1807 die Stelle wieder freigeben. Dieses scheint aber nicht ohne gerichtlichen Beschluß von statten gegangen zu sein (s. Bauernvögte)

Das Nutzungsrecht (Niesbrauch) war erblich, vererbt wurde an den ältesten Sohn. Hatte der Bauer nur Töchter, bestimmte er, welche erben sollte. Jede Stelle war mit einer Reihe von Abgaben belastet. Nichtzahlung hatte den Einzug der Stelle zur Folge (Abmeierung). Dies konnte aber nach Art. 8 des Landesrecesses nur nach dreijähriger Säumnis der Zahlung erfolgen und mußte auf dem gerichtlichen Wege geschehen. Die Gutsherrschaft konnte aber auch fällige Beträge stunden, wenn höhere Gewalt, Mißwachs, Hagelschlag oder Viehsterben eingetreten war. Sie konnte die Beträge auch ganz erlassen und ein Darlehen für den Ankauf von Vieh und Saat geben.

Erst das lauenburgische Meiergesetz von 1870 bestimmte die Bauern als freie Eigentümer ihrer Höfe. Mit der Umsetzung dieses Gesetzes durch das Amt Steinhorst ist es dann 1876/77 endlich soweit.

Hand- und Spanndienste: Der Grundherr konnte von seinen Hufnern, Kätnern und Katenbesitzern Dienste fordern. Die Inste (Einwohner die keine Katen besaßen) waren von den Leistungen befreit. Die Leistungen waren nach Hofgröße bemessen. In der frühen Neuzeit leisteten Hufner Spanndienste, arbeiten also für ihren Herrn mit dem eigenen Ochsen- oder Pferdegespann, die sie oftmals extra zu diesem Zweck zusätzlich hielten. Kätner hatten ihre Arbeitskraft (Hand) zur Verfügung zu stellen. Die Bauern brauchten diesen Dienst nicht unbedingt in eigener Person verrichten, sie konnten auch ihren Sohn oder, wenn sie es sich leisten konnten, einen Knecht schicken.

Hofdienste sind für Bliestorf schon 1563 nachzuweisen. So heißt es in dder Urkunde aus dem Jahre 1576 über Hinrich Dürkop, dass er “keinen denst daran in 8 Jaren dhon kommen”. Und über seinen Sohn wird in der selben Urkunde gesagt, dass er “ein geringe thid hovedenst daran gedan, sick darup ock befryet”. So war es offensichtlich auch schon 1575 möglich bei Entrichtung von Dienstgeld sich vom Hofdienst zu befreien.

Aus der Taxierung Bliestorfs von 1676 erfahren wir, dass die Hufner Clawes Köselow und Hinrich Klempow täglich, Jochim Schnower einmal pro Woche und drei Katenbesitzer á zwei Tage am Hofe dienen. Die übrigen Hufner und Kätner sind durch das sogenannte Dienstgeld von dieser Pflicht befreit. Das Dienstgeld inkl. Pacht, Futtergeld und Rauchhühnern wird 1676 für Bliestorf mit insgesamt 923 Mark jährlich ermittelt.

Nach der Egalisierung der Hofstellen zwischen 1735 bis 1744 unter der Stadtkämmerei  und dem Obristen von der Sode, hat sich die Situation der Bauern verschlechtert. Die Dienste haben erheblich zugenommen, s. dazu §2 des Pachtkontraktes von 1765: “Die verschriebenen 6 großen Bauern dienen wie gewöhnlich alle Woche 5 Tage, als 4 Tage mit der Spann, und einen Tag mit der Hand, in der Ernte aber sind sie schuldig alle Tage zu dienen. Die 10 kleinen Hausleute (Kätner) müssen jeder wöchentlich 3 Tage Handdienste tun. Die Reisen und Kornfuhren werden nicht geändert, überhaupt aber müssen die Hofedienste nicht zu stark aufschrillen, und wöchentlich in der Saatzeit nicht mehr, als ein alter Spanntag abgedienet werden.” Zwei der Katenstellen die mit ihren Diensten zum Alten Hof gehören waren aus der Pacht herausgenommen.

Einer Liste über schuldige Hofdienste aus dem Jahre 1776 macht deutlich, dass Hofdienste ein erheblicher Wirtschaftsfaktor waren. Mit der Verpachtung des Hofes war auch gleichzeitig das Recht auf die Dienste an den Pächter übergegangen. Wenn die Dienste ausblieben, konnte der Pächter schon in arge Bedrängnis geraten und die Erfüllung des Pachtvertrages konnte in Frage gestellt sein. Von 1770 bis 1775 liefen so 97 1/2 Spanntage und 40 Handtage auf, die die sechs Hufner dem Pächter noch schuldeten. Für Pächter Struck mit ein Grund, weshalb er mit den Pachtzahlungen an den General von Müller nicht nachkommen konnte.

Mit der Umwandlung der Stellen in Erbpacht enden für die bliestorfer Bauern die Hofdienste (Hufner 1789/90, Kätner 1817).


Der Bliestorfer Hausbrief

Im Hausbrief sind die Rechte und Pflichten die einer Hofstelle anhaften verbrieft (Beispiel Hufe Krieger 1791). Er ist einem Vertrag zwischen dem Grundherrn und dem Hofbesitzer indem die Abgaben fixiert sind, aber z. B. auch Weide- und Wasserrechte u.ä. die zur Hofstelle gehören. Hausbriefe gab es in Bliestorf wohl schon seit der Verkoppelung 1744, spätestenz aber seit 1750. Mit der Umwandlung der Hufen und Katenstellen 1790/1817 in Erbpacht, waren auch neue Hausbriefe nötig geworden, die fast alle noch erhalten sind.

Die Hufenstellen wurden ab Mai 1790 in Erbpacht umgewandelt. Hierzu wurde ein Erbpachtkontrakt zwischen dem Gutsherrn Henning von Rumohr und den einzelnen Hufnern geschlossen. Es handelte sich dabei um folgende 6 Hufner: Bauernvogt Johann Christoph Haak (711), Hans Hinrich Hoormann (703), Jochen Hinrich Krieger (694), Hermann Nupnau, Jochen Hinrich Grot, Hans Jürgen Grot.

Der Gutsherr überließ den Hufnern die Hufe mit Haus und Kohlgarten nebst Acker Saat, Wischen, Holz und Buschland für einmalige 100 Reichstaler und weiteren 60 Reichtstalern Erbpacht jährlich. Dazu wurde ihnen zur Feuerung jährlich 10.000 Stück sogenannter Kuhlentorf zugesichert. Allerdings blieben sie zur Kastorfer Mühle, Bliestorfer Schmiede und Brauerei zwangsverpflichtet. Das Jagdrecht blieb dem Gutsherrn vorbehalten.

Die 10 Katenstellen folgten dann 1817: Hans Peter Käselau (710), Johann Hinrich Krieger (695), Nicolaus Hinrich Nupnau, Berend Asmus (696), Johann Hinrich Käding, Hans Jochen Andreas Benthin, Claus Dürkop (720), Thomas Hinrich Witt (697), Detlev Nupnau, Hans Hinrich Benthin (698)  zu ähnlichen Konditionen.


Da Bliestorf als Bestandteil der Möllner Vogtei (1359-1747) zu Lübeck gehörte, brauchten die Bauern hier keinen Kriegsdienst (Landwehr) bis 1748 leisten, da der Stadt Lübeck das Recht auf Heerschau nicht zukam. Das änderte sich aber mit der Übernahme durch Hannover.